1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Arbeitsplatzteilung als besondere Form der Arbeitsvertragsgestaltung ist unter dem aus dem amerikanischen Recht stammenden Begriff "Job-Sharing" Anfang der 80er Jahre intensiv diskutiert worden. Die Diskussion wurde mit ausgelöst durch einen Job-Sharing-Musterarbeitsvertrag des Arbeitsrings der Arbeitgeberverbände der Deutschen Chemischen Industrie[1] mit einer Vielzahl von nachfolgenden Veröffentlichungen.[2] Zentral waren damals wie heute 2 Streitpunkte:

 

Rz. 2

Im Rahmen des am 1.5.1985 in Kraft getretenen Beschäftigungsförderungsgesetzes wurden in § 5 BeschFG diese Streitpunkte geregelt mit dem Ziel, die Arbeitsplatzteilung sozialverträglich auszugestalten und die Vertretungspflicht zum Schutz der Arbeitnehmer zu beschränken.[3]

§ 13 TzBfG übernahm im Wesentlichen diese Regelungen. Die Normsetzungsbefugnis für die Tarifvertragsparteien wurde aber durch § 13 Abs. 4 TzBfG eingeschränkt.[4]

Wird berücksichtigt, wie viele Arbeitszeitmodelle auch zur Teilzeit existieren, gibt der Gesetzgeber dem Modell der Arbeitsplatzteilung eine Bedeutung, welches dieses in der Praxis nicht hat. Bereits 1987 hat Heinze[5] behauptet, dass Job-Sharing als Alternative für die Praxis untauglich sei. Dies mag damit zusammenhängen, dass die Einschränkungen, die durch § 5 BeschFG und durch § 13 TzBfG vorgegeben sind, der Grundidee der gemeinsamen Verantwortung bis hin zur Vertretung entgegenstehen.[6] Entscheidender dürfte jedoch sein, dass die mit der Arbeitsplatzteilung verbundene Zeitsouveränität der Arbeitnehmer auf besserem Weg mit anderen Modellen der variablen Arbeitszeit gefunden werden kann, wie zum Beispiel mit Gleitzeitregelungen ohne Kernzeitbeschränkungen und Gruppenverantwortung oder Vertrauensarbeitszeit.[7]

[1] RdA 1982, 177.
[2] Zum damaligen Meinungsstand Schüren, Job-Sharing, 1. Aufl. 1983, Rz. 1 ff., 156 ff.; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TzA, 2. Aufl. 2001, § 13 TzBfG, Rz. 2 ff.
[3] BT-Drucks. 10/2102 S. 5 ff.; das BeschFG wurde durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) vom 21.12.2002 aufgehoben.
[4] BT-Drucks. 14/4374 S. 18.
[5] NZA 1987, 681, 686.
[6] Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 13 TzBfG, Rz. 5.
[7] Vgl. auch MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, Rz, 67.

2 Begriff der Arbeitsplatzteilung

 

Rz. 3

Nach der gesetzlichen Definition liegt Arbeitsplatzteilung vor, wenn sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. Typischerweise als Unterfall der Teilzeitbeschäftigung verstanden, ist essenzieller Kern die Zeitsouveränität der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer, die sich den Arbeitsplatz teilen, regeln dessen Besetzung selbst. Dabei verpflichten sich die Arbeitnehmer, in Abstimmung mit den anderen Partnern einen Arbeitsplatz während der betriebsüblichen Arbeitszeit zu besetzen.[1]

 

Rz. 4

Der zu teilende Arbeitsplatz muss kein Vollzeitarbeitsplatz sein, da auch Arbeitsplätze mit einer kürzeren, aber auch mit einer längeren als der betriebsüblichen Arbeitszeit teilbar sind.

Hiervon zu trennen ist die höchst strittige Frage, ob die Arbeitsplatzteilung auch mit Vollzeitkräften möglich ist.[2] Die besseren Argumente sprechen für die Anwendung auch für Vollzeitkräfte. Auch wenn die Arbeitsplatzteilung im TzBfG in dem zweiten Gesetzesabschnitt Teilzeitarbeit geregelt ist, ist bereits die Regelung in § 13 Abs. 3 TzBfG ein Hinweis auf die Anwendung auch auf Vollzeitkräfte. Entscheidend ist, dass das in § 13 Abs. 1 Satz 1 TzBfG genannte Kriterium der "Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz" nicht gleichzusetzen ist mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, wie in § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG genannt.[3] Im Schichtbetrieb kann die Arbeitszeit am Arbeitsplatz über die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinausgehen.

 
Praxis-Beispiel

Die Vorarbeiterstelle der Spätschicht in einem vollkontinuierlich arbeitenden Betrieb soll in Arbeitsplatzteilung besetzt werden. Ob 2 Verträge in Teilzeit auf der Basis von je 3,5 Tagen (Teilzeit) oder je ein Vertrag auf der Basis von 5 (Vollzeit) und von 2 Tagen (Teilzeit) abgeschlossen werden, macht keinen Unterschied.

Der Meinungsstreit ist ohne Bedeutung, wenn bei Vereinbarung von Arbeitsplatzteilung mit Vollzeitbeschäftigten die Vorgaben des § 13 TzBfG beachtet werden. § 13 TzBfG erweitert nicht die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, vielmehr werden diese beschränkt.

§ 13 TzBfG kommt bei allen Arbeitsverhältnissen zur Anwendung. Insbesondere ist die Vereinbarung einer Arbeitsplatzteilung für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen nicht ausgeschlossen. Bei Ausbildungsverhältnissen scheidet die Arbeitsplatzteilung jedoch aus.[4]

[1] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 13 TzBfG, Rz. 3.
[2] Bejahend z. B. HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 13 TzBfG, Rz. 6; MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, § 45, Rz. 73 f...

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