Rz. 25

Turnusarbeit liegt vor, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung i. S. v. § 13 Abs. 1 TzBfG vorliegt.[1] Die Bedeutung der Vorschrift hängt von deren Auslegung ab. Geht man davon aus, dass Turnusarbeit auch dann vorliegt, wenn sich 2 Arbeitnehmer – nach vom Arbeitgeber festgelegten Zeitabschnitten – auf einem bestimmten Arbeitsplatz abwechseln[2], würden viele Teilzeitarbeitsverhältnisse in den Geltungsbereich fallen mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber vertretungsbedingte Mehrarbeit nur mit den Einschränkungen des § 13 Abs. 1 TzBfG anordnen könnte.

Richtigerweise setzt Turnusarbeit voraus, dass mehrere Arbeitnehmer auf mehreren verschiedenen Arbeitsplätzen tätig sind.[3] Keine zwingende Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeiteinteilung durch die Gruppe vorgenommen wird. Dagegen spricht bereits, dass die Vorschrift einen Wechsel in festgesetzten Zeitabschnitten fordert und offen lässt und nicht bestimmt, durch wen die Festsetzung erfolgt.

Liegt Turnusarbeit vor, sind bei vertretungsbedingter Mehrarbeit § 13 Abs. 1 Sätze 2, 3 TzBfG zu beachten.[4] Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers, der an Turnusarbeit teilnimmt, gilt bei Beendigungs- und Änderungskündigungen § 15 Abs. 2 TzBfG.[5]

[1] BT-Drucks. 393/84 S. 24 zu § 5 Abs. 3 BeschFG.
[2] So Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 13 TzBfG, Rz. 25.
[3] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 33; Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 15 TzBfG, Rz. 30.
[4] Siehe Rz. 9 ff.
[5] Siehe Rz. 19 ff.

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