Rz. 23

§ 13 Abs. 2 Satz 2 TzBfG lässt ausdrücklich die Änderungskündigung für den Fall des Ausscheidens des Arbeitsplatzpartners zu. Wie und aus welchen Gründen der Arbeitsplatzpartner ausscheidet, ist ohne Bedeutung. Jedoch bedarf die Änderungskündigung als echte Kündigung bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes der sozialen Rechtfertigung. Der Arbeitgeber hat daher nach dem im Kündigungsschutz geltenden "ultima-ratio-Prinzip" zu versuchen, einen Ersatzpartner zu finden.[1] Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer den einvernehmlichen Übergang auf Vollzeit oder einen anderen vorhanden freien Arbeitsplatz abgelehnt hat, die Änderungskündigung aussprechen.

Spricht der Arbeitgeber nach Ablehnung der Fortbeschäftigung in Vollzeit eine entsprechende Änderungskündigung aus, liegt kein Verstoß gegen § 11 Satz 1 TzBfG vor. § 13 Abs. 2 TzBfG geht als speziellere Regelung vor.[2]

[1] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 13 TzBfG, Rz. 18; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 13 TzBfG, Rz. 23.
[2] MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, § 45, Rz. 122.

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