Rz. 20

Die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Arbeitsverträge wird durch das partnerbedingte Kündigungsverbot des § 13 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verstärkt. Das Ausscheiden eines Arbeitsplatzpartners rechtfertigt nicht die Kündigung des anderen Partners. § 13 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist ein eigenständiges Kündigungsverbot.[1] Da seit 1.1.2004 auch für die eigenständigen Kündigungsverbote nach § 13 Abs. 3 KSchG die §§ 4 bis 7 KSchG zur Anwendung kommen, ist die Unwirksamkeit innerhalb der 3-Wochen Frist des § 4 KSchG geltend zu machen.

Als eigenständiges Kündigungsverbot gilt die Vorschrift für alle Arbeitsverhältnisse, damit auch während der Wartezeit von 6 Monaten nach § 1 KSchG und in Kleinbetrieben nach § 23 Abs. 1 KSchG.

 

Rz. 21

Da § 13 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die partnerbedingte Änderungskündigung zulässt, gilt das Kündigungsverbot nur für Beendigungskündigungen. Das Kündigungsverbot darf nicht durch andere Vertragsgestaltungen umgangen werden, die zu einer Abhängigkeit im Bestandsschutz führen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Es wird vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Ausscheiden des Arbeitsplatzpartners endet.

Hier liegt eine unzulässige auflösende Bedingung vor.

 

Rz. 22

Ein Aufhebungsvertrag nach dem Ausscheiden des Arbeitsplatzpartners fällt nicht als Umgehungsgeschäft unter das Kündigungsverbot. Ist der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber durch die Drohung mit einer Kündigung zum Aufhebungsvertrag veranlasst worden, verbleibt die Möglichkeit der Anfechtung nach § 123 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 6.12.2001, 2 AZR 396/00[3]; BAG, Urteil v. 21.3.1996, 2 AZR 543/95[4]).

[1] Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 13 TzBfG, Rz. 22; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 13 TzBfG, Rz. 27; a. A. Löwisch, BB 1985, 1200, 1294.
[2] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 13 TzBfG, Rz. 17; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 13 TzBfG, Rz. 30.
[3] NJW 2002, 2196.
[4] NJW 1997, 676.

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