Rz. 17

Die Gewährung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber. Das Bestimmungsrecht der Arbeitsplatzpartner über die Lage der Arbeitszeit erstreckt sich nicht auf die Urlaubsplanung.[1] Bei der Festlegung hat der Arbeitgeber jedoch neben einem möglichen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Interessen der Arbeitsplatzpartner zu berücksichtigten. Als Folge der Arbeitsplatzteilung wird dabei der Arbeitgeber bei der Gewährung berücksichtigen dürfen, dass zumindest ein Arbeitsplatzpartner anwesend bleibt.

Die Festlegung des Urlaubsanspruchs ist problemlos, wenn sich die Arbeitsplatzteilung allein auf die Verteilung der Arbeitszeit am Arbeitstag bei täglicher Anwesenheitspflicht bezieht. Hier haben die Arbeitsplatzpartner einen Urlaubsanspruch wie vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt.

 

Rz. 18

Arbeiten die Arbeitsplatzpartner nicht an jedem Arbeitstag, wird die Urlaubsdauer entsprechend vermindert (BAG, Urteil v. 20.6.2000, 9 AZR 309/99).[2] Umgekehrt erhöht sich dann das Urlaubsentgelt pro Arbeitstag, da die durchschnittliche Arbeitsvergütung pro Urlaubstag zu bezahlen ist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Anzahl der zu erbringenden Arbeitstage feststeht. Ist dies nicht der Fall, entstehen die für flexible Arbeitszeitmodelle typischen Probleme.[3]

Die Arbeitsplatzpartner haben ein Bestimmungsrecht über die Lage der Arbeitszeit. Ergibt sich erst durch deren Festlegung die Anzahl der jährlich gearbeiteten Tage, bietet sich folgende Lösung an: Da bis zur Festlegung im Arbeitsplan jeder Arbeitstag als möglicher Beschäftigungstag in Betracht kommt, wird von der vollen Urlaubsdauer ausgegangen. Bei der Urlaubsfestlegung wird unabhängig von der im Arbeitsplan festgelegten Arbeitspflicht jeder Arbeitstag berücksichtigt und das Urlaubsentgelt entsprechend berechnet.[4]

[1] MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 4. Aufl. 2018, § 41, Rz. 115.
[2] NZA 2001, 622.

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