Rz. 16

Bei Behördenterminen oder bedeutsamen Ereignissen im Familienkreis bestimmt sich der Vergütungsanspruch, soweit nicht einzelvertragliche oder kollektive Regelungen bestehen, nach § 616 BGB. Danach verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Vorhersehbare Verhinderungen sind jedoch bei der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen, damit diese nicht in die Arbeitszeit fallen (vgl. auch BAG, Urteil v. 27.6.1990, 5 AZR 365/89).[1] Die Ansprüche aus § 616 BGB können durch Arbeitsvertrag konkretisiert oder beschränkt werden.[2] Ein vollständiger Ausschluss von § 616 BGB in Formulararbeitsverträgen kann jedoch ohne besonderen Rechtfertigungsgrund nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein.[3]

[1] NZA 1990, 894 für Arztbesuche.
[2] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 616 BGB, Rz. 13.
[3] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, §§ 305–310 BGB, Rz. 82.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge