Rz. 1

Die Arbeitsplatzteilung als besondere Form der Arbeitsvertragsgestaltung ist unter dem aus dem amerikanischen Recht stammenden Begriff "Job-Sharing" Anfang der 80er Jahre intensiv diskutiert worden. Die Diskussion wurde mit ausgelöst durch einen Job-Sharing-Musterarbeitsvertrag des Arbeitsrings der Arbeitgeberverbände der Deutschen Chemischen Industrie[1] mit einer Vielzahl von nachfolgenden Veröffentlichungen.[2] Zentral waren damals wie heute 2 Streitpunkte:

 

Rz. 2

Im Rahmen des am 1.5.1985 in Kraft getretenen Beschäftigungsförderungsgesetzes wurden in § 5 BeschFG diese Streitpunkte geregelt mit dem Ziel, die Arbeitsplatzteilung sozialverträglich auszugestalten und die Vertretungspflicht zum Schutz der Arbeitnehmer zu beschränken.[3]

§ 13 TzBfG übernahm im Wesentlichen diese Regelungen. Die Normsetzungsbefugnis für die Tarifvertragsparteien wurde aber durch § 13 Abs. 4 TzBfG eingeschränkt.[4]

Wird berücksichtigt, wie viele Arbeitszeitmodelle auch zur Teilzeit existieren, gibt der Gesetzgeber dem Modell der Arbeitsplatzteilung eine Bedeutung, welches dieses in der Praxis nicht hat. Bereits 1987 hat Heinze[5] behauptet, dass Job-Sharing als Alternative für die Praxis untauglich sei. Dies mag damit zusammenhängen, dass die Einschränkungen, die durch § 5 BeschFG und durch § 13 TzBfG vorgegeben sind, der Grundidee der gemeinsamen Verantwortung bis hin zur Vertretung entgegenstehen.[6] Entscheidender dürfte jedoch sein, dass die mit der Arbeitsplatzteilung verbundene Zeitsouveränität der Arbeitnehmer auf besserem Weg mit anderen Modellen der variablen Arbeitszeit gefunden werden kann, wie zum Beispiel mit Gleitzeitregelungen ohne Kernzeitbeschränkungen und Gruppenverantwortung oder Vertrauensarbeitszeit.[7]

[1] RdA 1982, 177.
[2] Zum damaligen Meinungsstand Schüren, Job-Sharing, 1. Aufl. 1983, Rz. 1 ff., 156 ff.; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TzA, 2. Aufl. 2001, § 13 TzBfG, Rz. 2 ff.
[3] BT-Drucks. 10/2102 S. 5 ff.; das BeschFG wurde durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) vom 21.12.2002 aufgehoben.
[4] BT-Drucks. 14/4374 S. 18.
[5] NZA 1987, 681, 686.
[6] Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 13 TzBfG, Rz. 5.
[7] Vgl. auch MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, Rz, 67.

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