Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Aktenzeichen 3 Ca 1848/21)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 37.522,14 Euro

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten.

Die am C. geborene Klägerin ist seit dem 01.08.2017 als Krankenschwester in der psychosozialen Betreuung im dem von der Beklagten betriebenen Wohnhaus A. in Q. beschäftigt. Für ihre in Teilzeit (alle zwei Wochen) ausgeführte Tätigkeit erhält sie ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 392,36 EUR zuzüglich Zulagen. Zuletzt war sie jedenfalls am 28.03.2020 und 29.03.2020 für die Beklagte jeweils 3,5 Stunden täglich tätig, ohne von dieser eine Atemschutzmaske zu erhalten. Die am 16.03.2020 von der Beklagten bestellte Schutzkleidung und Masken trafen erst am 29.03.2020 ein. Während ihrer Arbeit half die Klägerin dem Pflegepersonal, Essen auf Tabletts auszugeben, und Bewohnern, die nicht alleine essen konnten, beim Essen. Zwischen den Parteien streitig ist, ob sie auch bereits am 27.03.2020 gearbeitet hat und ob in diesem Zeitraum seitens der Beklagten Maßnahmen zum Infektionsschutz gemäß der ab dem 22.03.2020 geltenden Corona Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden waren. Deren § 2 hatte zu dieser Zeit zum Inhalt:

„Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner/Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb für die Beschäftigten der Einrichtung aufrechterhalten.

(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.”

Ab dem 02.04.2020 traten bei der Klägerin Erkältungssymptome sowie später Fieber auf. Am 08.04.2020 wurde sie erstmals positiv auf Corona getestet, stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und musste in der Folge dort in ein künstliches Koma versetzt, intubiert und bis zum 25.05.2020 notbeatmet werden. Vom 08.05.2020 bis zum 11.05.2020 wurde sie zusätzlich an die Dialyse angeschlossen. Ausweislich des ärztlichen Berichtes des Universitätsklinikums O. vom 15.05.2020 ergab die Familienanamnese, dass sowohl der Ehemann der Klägerin als auch der 10-jährige Sohn „zur Zeit an den gleichen Symptomen leiden”. Auch diese waren mit Corona infiziert. Nach ihren Krankenhausaufenthalt unterzog sich die Klägerin einer Reha-Maßnahme bis zum 09.07.2020. Der Ehemann der Klägerin besuchte diese sowohl im Krankenhaus als auch in der Reha-Klinik, wobei er sich zeitweise eine Unterkunft in der Nähe anmietete. Auch nach ihrer Entlassung leidet die Klägerin noch unter Luftnot, Unkonzentriertheit, dem dauerhaften Verlust ihres Geruchs- und Geschmackssinns, einer Beeinträchtigung des Sehvermögens, ständige Erschöpfungszustände und Müdigkeit, Gelenkschmerzen und starke Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Auch ihr Hörvermögen hat nachgelassen. Nach der Rehabilitationsmaßnahme unterzog sie sich zudem einer kieferorthopädischen Maßnahme, für die sie 3.811,35 EUR zuzahlen musste.

Auch zwölf Bewohner des von der Beklagten betriebenen Pflegeheims infizierten sich mit Corona, wovon jedenfalls drei verstarben, darunter auch der an Demenz mit starken Lauftendenzen leidende Bewohner X. mit dem die Klägerin am 29.03.2020 auf Anweisung der Beklagten draußen einen Spaziergang machte, wobei sie ihn am Arm halten musste. Bei diesem wurde am 09.04.2020 ebenfalls Fieber festgestellt, worauf hin er in ein Krankenhaus aufgenommen wurde. Vor den Spaziergang äußerte die Klägerin erfolglos Bedenken in Bezug auf diese Anweisung.

Die Berufsgenossenschaft geht ebenso wie eine behandelnde Ärztin ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung davon aus, dass die Infektion der Klägerin am Arbeitsplatz erfolgt ist.

Mit ihrer Klage macht diese Kosten geltend, die ihr selbst durch Behandlungsmaßnahmen entstanden sind, sowie Aufwendungen, die ihr Ehemann durch Fahrten und Übernachtungen anlässlich seiner Besuche bei ihr entstanden sind. Ferner verlangt sie nach Beendigung der Entgeltfortzahlung ab dem 17.05.2020 Verdienstausfall für 13 Monate in H...

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