Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.624,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise die Abgeltung von Urlaub.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.11.2012 als Logopädin mit einem Entgelt von 1.440,00 EUR beschäftigt.

Die Beklagte betreibt eine logopädische Praxis. Der Betrieb der Beklagten ist ein Kleinbetrieb. Die Klägerin ist die einzige Beschäftigte.

Bis zum 06.08.2020 befand sie sich in Elternzeit. Am 07.08.2020 wurde ein Tag Urlaub gewährt und genommen.

Die Beklagte ordnete das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) an. Bei Antritt der Arbeit am 10.08.2020 verweigerte die Klägerin das Tragen eines MNS unter Vorlage eines ärztlichen Attestes.

Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin verschiedene Masken zum Ausprobieren und Trainieren und die Einlegung von zusätzlichen Pausen an. Am 07.08.2020 teilte die Beklagte der Klägerin den Arbeitsbeginn für Montag, den 10.08.2020 mit und ordnete an, die zu erwartenden Therapien mit Maske durchzuführen. Am 10.08.2020 erschien die Klägerin zur Arbeit mit einem erneuten ärztlichen Attest vom 08.08.2020 und wollte ohne Maske arbeiten. Die Beklagte schickte die Klägerin nach Hause. Am 12.08.2020 erschien die Klägerin erneut zur Arbeit und wollte ohne Maske arbeiten.

Mit Schreiben vom 12.08.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2020 und stellte die Klägerin unwiderruflich unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freistellungansprüche frei.

Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit der am 01.09.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Gleichzeitig macht sie mit allgemeinem Feststellungantrag den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend und fordert hilfsweise Urlaubsabgeltung.

Sie hält die Kündigung für treuwidrig. Sofern das Arbeitsverhältnis beendet sei, habe sich ihr noch bestehender Urlaubsanspruch von 13 Tagen in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, den Urlaub in Natura zu nehmen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 12.08.2020 zum 31.10.2020 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.10.2020 hinaus ungekündigt fortbesteht.

hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, der klägerischen Partei 864,00 EUR brutto als Urlaubsabgeltung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Kündigung für gerechtfertigt. Der Urlaubsanspruch sei aufgrund der unwiderruflichen Freistellung in der Kündigungserklärung erloschen. Ein Abgeltungsanspruch bestehe nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die teilweise zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Kündigung der Beklagten vom 12.08.2020 ist wirksam. Denn sie ist nicht treuwidrig.

1.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Denn die Beklagte betreibt unstreitig einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG.

2.

Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, insbesondere ist sie nicht treuwidrig.

Die Beklagte konnte zu Recht die Entscheidung treffen, dass während der Behandlung ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen ist. Bereits nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg war das Tragen eines MNS zwingend vorgeschrieben. Danach war in § 2 geregelt, dass in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, das Tragen eines MNS zwingend ist.

Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandarts für logopädische Praxen sahen das Tragen eines MNS vor. Es kann dahinstehen, ob diese verbindlich sind. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich diese zu eigen macht und die Vorgaben umsetzt.

Auf Grundlage der von der Beklagten durchzuführenden Gefährdungsanalyse ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Tragen eins MNS angeordnet hat. Sie konnte dabei zu Recht davon ausgehen, dass bei einer logopädischen Behandlung ein Abstand von 1,50 m nicht stets zu gewährleisten ist. Ebenfalls zu Recht konnte die Beklagte aufgrund seriöser wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass das Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus in geschlossen Räumen nur durch Tragen eines MNS wirksam eingedämmt werden kann. Die Beklagte war nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin sowie zum Eigenschutz, das Tragen eines MNS anzuordnen. Auch im Hinblick auf das Risiko einer zeitweisen Schließung der Praxis infolge einer Infektion und Quarantäneanordnung ist die Entscheidung absol...

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