Straftaten und Strafverfahren sind für ein Zeugnis nur von Belang, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. In diesem Fall (z. B. Untreue, Unterschlagung oder Diebstahl zum Nachteil des Arbeitgebers oder der Kollegen, bei Trunkenheitsfahrt mit einem Dienstfahrzeug oder bei einer sittlichen Verfehlung eines Heimleiters) muss im Arbeitszeugnis ein Hinweis aufgenommen werden, andernfalls kann sich der Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber wiederum straffällig werden sollte, sogar schadensersatzpflichtig machen.[1] Allerdings darf der Hinweis grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Straftat nachgewiesen ist, entweder durch gerichtliche Entscheidung, durch eindeutige Fakten oder durch ein Geständnis. Ein laufendes Ermittlungsverfahren darf in das Arbeitszeugnis nicht aufgenommen werden; im Strafrecht gilt der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten", auch im Zeugnisrecht gilt, dass nur nachgewiesenes Fehlverhalten und eine nachgewiesene Straftat erwähnt werden dürfen.[2]

Die Erwähnung einer Straftat im Arbeitszeugnis kann mit dem Amnestiegedanken, der insbesondere im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck kommt, kollidieren. Im Bundeszentralregister (Vorstrafenregister) werden alle rechtskräftigen Verurteilungen der Strafgerichte vermerkt, allerdings werden diese Eintragungen nach Ablauf bestimmter Fristen, die von der Höhe der gerichtlich verhängten Strafe abhängen, wieder getilgt. Dabei ist in § 51 des Bundeszentralregistergesetzes geregelt, dass Taten und Verurteilungen dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung im Register getilgt wurde. In einem solchen Fall darf die Straftat dann selbstverständlich nicht mehr in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden.[3]

[3] Henssler/Willemsen/Kalb/Henssler, MünchKomm, 9. Aufl. 2023, § 630 BGB, Rz. 45.

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