Zusammenfassung

 
Überblick

Wurde ein Arbeitszeugnis erstellt und dem Beschäftigten ausgehändigt, kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber im Nachhinein feststellen muss, dass das Arbeitszeugnis falsch war.

Weiter kann auch der Beschäftigte feststellen, dass bestimmte wesentliche Ausführungen nicht vollständig oder korrekt sind. Die nachfolgende Aufstellung gibt einen Überblick über die Möglichkeiten der Zeugnisänderung und des Widerrufs.

1 Änderung des Arbeitszeugnisses

Es gibt 2 Gründe für eine inhaltliche Änderung des Arbeitszeugnisses, zum einen den Wechsel der Zeugnisart, zum anderen den Inhalt betreffend.

Umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob der – ehemalige – Beschäftigte die Art des Zeugnisses ändern lassen darf. Dabei geht es oftmals darum, ob der Arbeitnehmer, der zunächst ein einfaches Zeugnis verlangt hat, zu einem späteren Zeitpunkt ein qualifiziertes Zeugnis beanspruchen kann oder umgekehrt, der Mitarbeiter ein einfaches Zeugnis begehren kann, nachdem ihm zunächst ein qualifiziertes Zeugnis erteilt wurde. Der letztere Fall ist der häufigere, wenn nämlich die Beschäftigten feststellen, dass die – zu Recht – erteilte Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in dem Zeugnis für sie nicht vorteilhaft ist.

Manche Arbeitsgerichte neigen dazu, einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers anzuerkennen, selbstverständlich nur Zug um Zug gegen Herausgabe des zuvor erteilten Zeugnisses. Oft enden solche Verfahren durch Vergleich.

Ist demgegenüber ein Arbeitszeugnis nicht ordnungs- oder wahrheitsgemäß, beispielsweise weil wesentliche vom Arbeitnehmer durchgeführte Aufgaben nicht enthalten sind oder weil die Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung nicht zutreffend ist, kann und muss der Arbeitgeber das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis berichtigen.

Schreibfehler sind zu korrigieren, ebenso unrichtige Daten oder Bezeichnungen.

Ändert ein transsexueller Beschäftigter seinen Vornamen und sein Geschlecht, hat er einen Anspruch auf eine entsprechende Korrektur des Zeugnisses. Dies gilt selbst dann, wenn die Namens- und/oder Geschlechtsänderung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch nach Erteilung des Zeugnisses erfolgt.[1] Dies folgt aus der nachvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Fehlen wesentliche Angaben, so sind diese nachträglich in das Zeugnis aufzunehmen. Dabei ist nicht alleine auf die Angaben des Arbeitnehmers abzustellen. Der Arbeitgeber hat natürlich auch die Möglichkeit, sich beispielsweise bei ehemaligen Vorgesetzten des Mitarbeiters kundig zu machen, ob die vom Beschäftigten geforderten Ergänzungen oder Korrekturen berechtigt sind.

 
Achtung

Geltendmachung anfänglicher Mängel im Zwischenzeugnis auch erst im Endzeugnis möglich

Auch wenn der Arbeitnehmer ein aus seiner Sicht mangelhaftes Zwischenzeugnis widerspruchslos hingenommen hat, kann er das die gleichen Mängel beinhaltende Endzeugnis beanstanden.[2]

Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses zu, wenn das ihm ausgestellte Zeugnis nicht ordnungs- oder wahrheitsgemäß ist und damit die Möglichkeit besteht, dass hierdurch sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt wird.

Die Berichtigung erfolgt allerdings nicht durch Korrekturen auf dem ursprünglichen Zeugnis. Hierdurch würde der Pflicht zur formgerechten Zeugniserteilung nicht entsprochen. Auszustellen ist vielmehr ein inhaltlich berichtigtes neues Zeugnis mit dem Datum des früher ausgestellten nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses, wobei der Arbeitgeber das früher ausgestellte fehlerhafte Zeugnis Zug um Zug gegen Aushändigung des berichtigten Zeugnisses zurückverlangen kann. Bei Änderungen und Ergänzungen in der Sache oder der Form ist darauf zu achten, dass dadurch die Bewertung nicht schlechter wird als in dem ursprünglichen Zeugnistext. Der Arbeitgeber ist an den bisherigen Text, die bisherige Beurteilung vor den Korrekturwünschen des Arbeitnehmers gebunden. Er darf nur die geforderten Korrekturen in dem ansonsten unverändert zu belassenden Arbeitszeugnis vornehmen.[3]

Das Entfernen der Dankes- und Wunschformel, die in dem ursprünglichen Arbeitszeugnis enthalten war, ist im Rahmen einer Korrektur nicht zulässig, obwohl auf diese Schlussformulierungen kein Anspruch besteht. War sie in dem zu korrigierenden Zeugnis enthalten, muss sie auch in der korrigierten Fassung enthalten sein. Das Maßregelungsverbot schützt den Arbeitnehmer, der ohne Angst vor einer Maßregelung durch den Arbeitgeber entscheiden soll, ob er die ihm zustehenden Rechte (hier die Zeugnisberichtigung) in Anspruch nimmt.[4]

2 Widerruf des Arbeitszeugnisses

Das Zeugnis ist keine Willenserklärung, sondern eine Schilderung der Leistung des Arbeitnehmers. Eine Willenserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, wenn sie aus Sicht des Erklärenden inhaltlich falsch war. Dies geht bei einem aus Sicht des Aussteller...

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