Kurzbeschreibung

Die Flexibilisierung der vereinbarten Arbeitszeit setzt eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag voraus. Mit dieser Vertragsklausel kann die Einrichtung eines Zeitkontos vereinbart werden.

Arbeitszeitkonto, Arbeitsvertragsklausel Zeitkontenabrede

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos Teil einer Abrede zur flexiblen Gestaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer enthält ein verstetigtes Monatsentgelt, während die diesem Entgelt entsprechende Arbeitszeit variabel entsprechend den jeweiligen betrieblichen und ggf. auch persönlichen Belangen eingeteilt wird. Die Differenzen zwischen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einerseits und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit andererseits werden dann als "Plus- und Minusstunden" auf dem Zeitkonto verbucht.

Soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, sollte aus Gründen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für arbeitsvertragliche Formularklauseln der maximal zulässige Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche Erreichung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit genannt sein. Im Übrigen kann auf die jeweiligen betriebliche Regelungen (insbesondere eine Betriebsvereinbarung; bei Nicht-bestehen eines Betriebsrates ggf. eine betriebliche Arbeitszeitordnung) Bezug genommen werden.

Der Aufbau von Plus-oder Minussalden lässt den arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts unberührt. Soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch vereinbaren, dass aufgebaute Plussalden als Mehrarbeit oder Überstunden regelmäßig oder im Einzelfall ausgezahlt werden.

Vorgaben des Mindestlohngesetzes

Grenzen des Zeitsaldenaufbaus sowie Ausgleichspflichten können sich unabhängig von den arbeitszeitgesetzlichen Regelungen auch aus den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ergeben. Gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG sind im Interesse einer effektiven Zahlung des Mindestlohns die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen dabei monatlich 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Arbeitsvertragsklausel Zeitkontenabrede

In Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen …. (Arbeitgeber) und ….. (Arbeitnehmer) wird folgende Zusatzvereinbarung getroffen:

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden pro Woche.

Die Arbeitszeit kann innerhalb eines Ausgleichszeitraums von bis zu 12 Monaten gemäß den jeweils gültigen betrieblichen Regelungen unter Beachtung der arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen ungleichmäßig verteilt werden. Der Arbeitgeber führt zu diesem Zweck ein Zeitkonto, auf dem Abweichungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Form von Plus- und Minusstunden fortlaufend saldiert werden[1]. Bei den auf dem Arbeitszeitkonto saldierten Arbeitszeiten handelt es sich um vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, nicht um Mehrarbeit oder Überstunden.

Alternativ

Zeitkonto mit Mehrarbeitsstunden

Die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden werden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen[2]. Zeitguthaben des Arbeitnehmers sind spätestens im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vergüten. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Bei Überschreitung dieser Grenze hat eine Vergütung der Mehrstunden zum regulären (vertraglich vereinbarten) Fälligkeitstermin zu erfolgen.

Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende Regelung wird dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt. Eine spätere Änderung bleibt vorbehalten.

                 
Ort, Datum   Personalleiter/in
                 
Ort, Datum   Mitarbeiter/in
[1] Für den Ausgleich der aufgebauten Zeitsalden durch Freizeitnahme empfiehlt sich als vergleichsweise einfache Steuerungsregel, dass das Zeitkonto innerhalb von 12 Monaten mindestens einmal den Stand "0" aufweisen muss (sog. Nulldurchlauf des Zeitkontos). So können die Vorgaben von § 2 Abs. 2 MiLoG eingehalten werden.
[2] Bei Mehrarbeit ist § 2 Abs. 2 MiLoG zu beachten.

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