Der Nichteintritt oder die Verkürzung der Freistellung durch planwidrige Weiterbeschäftigung gilt ebenfalls als eine planwidrige Verwendung. Eine lohnsteuerliche Erfassung über den kürzeren Zeitraum und damit ggf. höhere monatlich auszuzahlende Guthabenbeträge erfolgt auch in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens; je nach Umständen des Einzelfalles dann ggf. mit mehr oder weniger progressionserhöhender Wirkung.

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