Für Zeitwertkonten ist im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in § 7d und § 7e SGB IV zur Führung und Insolvenzsicherung von Wertguthaben nun auch steuerlich erforderlich, dass die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Guthabens mindestens ein Rückfluss der dem Zeitwertkonto zugeführten Arbeitslohn-Beträge (Bruttoarbeitslohn im steuerlichen Sinne ohne den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) vorsieht (Zeitwertkontengarantie[1]).

Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Garantie für die in das Zeitwertkonto eingestellten Beträge, nimmt die Finanzverwaltung die Erfüllung der geforderten Garantie grundsätzlich bereits dann an, wenn der Arbeitgeber für diese Verpflichtung insbesondere die Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7e SGB IV entsprechend erfüllt. Dies gilt nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten Auszahlungsphase, unter Abzug der bereits geleisteten Auszahlungen.

 
Hinweis

Prüfbarkeit der Zeitwertkontengarantie

Durch diese Anknüpfung an die im Sozialversicherungsrecht mindestens prüfbaren Kriterien des § 7e Abs. 6 SGB IV wird die Prüfbarkeit des Kriteriums der Zeitwertkontengarantie sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Verwaltung erheblich vereinheitlicht und vereinfacht. Insbesondere die sehr schwierigen Fragen nach Art und Umfang der zu beachtenden Kapitalanlagevorschriften[2] spielen damit keine Rolle für das Vorliegen der steuerlichen Zeitwertkontengarantie.

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