3.3.1 Arbeitnehmer ist nicht an Körperschaft beteiligt

Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH), sind lohn-/einkommensteuerlich ebenfalls grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist, z. B. Fremdgeschäftsführer.[1]

[1] BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16, BStBl 2019 II S. 496, zum Fremd-Geschäftsführer. Nach Auffassung des BFH ist die Organstellung des Fremdgeschäftsführers für die Frage des Zuflusses von Arbeitslohn irrelevant,

BMF, Schreiben v. 8.8.2019 – IV C 5 -S 2332/07/0004 :004 BStBl 2019 I S. 874.

3.3.2 Arbeitnehmer ist ohne beherrschende Stellung beteiligt

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten ebenfalls lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.[1]

3.3.3 Arbeitnehmer ist mit beherrschender Stellung beteiligt

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn- und einkommensteuerlich nicht anzuerkennen. Ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, kann bei Organen von Körperschaften durch die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto keine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts erreicht werden.[1]

 
Hinweis

Getrennte Betrachtung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Bei der Frage der Anerkennung eines Zeitwertkontos im Fall eines Arbeitnehmers mit 2 oder mehr Beschäftigungsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern, ist jedes Beschäftigungsverhältnis für sich getrennt zu betrachten. Ist der Arbeitnehmer nur in dem einen Beschäftigungsverhältnis als Organ bestellt, hindert dies grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Zeitwertkontos in dem anderen Beschäftigungsverhältnis, in dem eine solche Organstellung nicht besteht.

[1] BFH, Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15, BStBl 2016 II S. 489, zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Vereinbarungen zu Zeitwertkonten sind nach Auffassung des BFH nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar,

BMF, Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 -S 2332/07/0004 :004, BStBl 2019 I S. 874.

3.3.4 Folgen bei Erwerb/Beendigung einer Organstellung

Der Erwerb einer Organstellung führt nicht zur Auflösung oder Versteuerung des bis zu diesem Zeitpunkt (also ohne Organ der Körperschaft zu sein) aufgebauten Guthabens. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen, sofern der Arbeitnehmer neben seiner Organstellung auch an der Körperschaft beteiligt ist.[1]

Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann das Zeitwertkonto entweder wieder weiter aufgebaut oder für Zwecke der Freistellung verwendet werden. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die in der Gesellschaft beschäftigt sind, die sie beherrschen.

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