Wird das Guthaben eines steuerlich anzuerkennenden Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit, also vor der planmäßigen Auszahlung während der Freistellung, ganz oder teilweise zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, wird dies steuerlich wie eine Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung behandelt.

Besteuerungszeitpunkt

Dies führt dazu, dass sich der Zuflusszeitpunkt dieser Beträge nach den steuerlichen Regelungen richtet, die für den gewählten Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung gelten.[1]

Dies gilt bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell in der Arbeitsphase und der Freistellungsphase entsprechend.

Beitragsfreie Übertragung von Wertguthaben abgeschafft

Im Sozialversicherungsrecht besteht die Möglichkeit, Wertguthaben in betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, nur noch für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 14.11.2008 geschlossen wurden[2], ohne dass es dadurch zu einem Störfall kommt infolge der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Guthabens für Freistellung. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Beschäftigungsbetrieb eine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung besteht, die eine solche Übertragungsmöglichkeit vorsieht.

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