Sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten, mittels derer die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit flexibel gestaltet oder betriebliche Produktions- und Arbeitszeitzyklen ausgeglichen werden, sind steuerlich unbedeutend. Sie dienen lediglich dazu, Mehr- oder Minderarbeitszeiten anzusammeln, um diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder auszugleichen.
Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns
Der Arbeitslohn ist mit Auszahlung bzw. Erlangung anderweitiger wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Arbeitnehmers zugeflossen und zu versteuern. Die inhaltlichen Anforderungen für Zeitwertkonten, wie z. B. die Werterhaltungsgarantie, werden steuerlich also nicht auf Flexi- oder Gleitzeitkonten ausgeweitet (analog zur Sozialversicherung).
Altersteilzeitvereinbarung der Vorstände von Genossenschaften
Das BMF-Schreiben[1] zu den Zeitwertkonten findet keine Anwendung auf Altersteilzeitverträge der Vorstände von Genossenschaften, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechend abgeschlossen wurden bzw. werden. Auch § 3 Nr. 28 EStG ist weiterhin für solche Altersteilzeitvereinbarungen anwendbar.
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