Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer bestimmte Ruhezeiten einhält. Unter Ruhezeit versteht man die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten Arbeitstags. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen werden; die Leistung von Rufbereitschaft ist dagegen mit der Ruhezeit vereinbar. Erfolgt ein Abruf aus der Rufbereitschaft, muss eine bereits begonnene Ruhezeit ggf. vollständig neu gewährt werden, da die Ruhezeit ununterbrochen gewährt werden muss. Ob tatsächlich jede minimal beruflich veranlasste Aktivität des Arbeitnehmers (z. B. Lesen einer Kurzmitteilung auf dem Smartphone) die Ruhezeit mit der Folge der Verpflichtung zur Gewährung einer vollständigen neuen Ruhezeit unterbricht, ist seitens der Rechtsprechung nicht geklärt. Es erscheint aber zumindest vertretbar, geringfügige Unterbrechungen, die den gesundheitlichen und sozialen Erholungszweck der Rufbereitschaft nicht beeinträchtigen, insoweit unberücksichtigt zu lassen.[1]

Gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

 
Praxis-Beispiel

Ruhezeit einhalten

Der Arbeitnehmer arbeitet am Montag in der Spätschicht bis 22.30 Uhr und am Dienstag in der Frühschicht ab 5.30 Uhr. Dies ist ein Beispiel für eine unzulässige Arbeitszeitverteilung, da die Zeitspanne zwischen beiden Arbeitstagen nur 7 Stunden beträgt.

Von der gesetzlichen Ruhezeit in § 5 Abs. 1 ArbZG werden für bestimmte Betriebe Ausnahmen gemacht:

  • Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
  • Verkehrsbetriebe,
  • Rundfunk sowie
  • Landwirtschaft und Tierhaltung.

In diesen Bereichen kann die Ruhezeit gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG um bis zu 1 Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.

Spezialgesetzliche Regelungen für bestimmte Personengruppen bzw. Branchen sind zu beachten. Sonderbestimmungen etwa zu Lenkzeiten von Fahrern ergeben sich etwa aus dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) bzw. der Fahrpersonalverordnung (FPersV).

Für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können darüber hinaus Ruhezeiten nach § 5 Abs. 3 ArbZG durch die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft unterbrochen werden. Nach Beendigung der Arbeitsleistung beginnt die Ruhezeit in diesem Fall nicht von Neuem. Die Inanspruchnahme darf jedoch nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, sodass eine Mindestruhezeit von 5 ½ Stunden (ununterbrochen) in jedem Fall einzuhalten ist. Zudem sind Verkürzungen der Ruhezeit ebenfalls zu anderen Zeiten wieder auszugleichen. Ein bestimmter Ausgleichszeitraum ist gesetzlich hierfür jedoch nicht vorgesehen. Wird die werktägliche Arbeitszeit auf über 12 Stunden hinaus verlängert (z. B. aufgrund von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst), so ist im Anschluss an die verlängerte Arbeitszeit eine Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten.[2] Von den vorstehend genannten Ruhezeitverkürzungen kann in diesem Fall kein Gebrauch gemacht werden.

[1] Anzinger/Koberski, Kommentar zum ArbZG, 5. Aufl. 2020, § 5, Rzn. 12 ff.

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