Ordnet der Arbeitgeber die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit an oder duldet er sie, handelt er nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden, wobei jede einzelne Überschreitung der Höchstgrenzen durch einen Arbeitnehmer den Tatbestand verwirklicht. Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Begehung unter Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft des Arbeitnehmers kann die Tat auch als Straftat verfolgt werden.[1] Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

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