Von den Vorschriften über die werktägliche Höchstarbeitszeit darf gemäß § 14 ArbZG nur in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen abgewichen werden. Dies sind Ereignisse, die unvorhersehbar und plötzlich eintreten, die Gefahr eines erheblichen Schadens mit sich bringen und nur durch Überschreitungen des Arbeitszeitgesetzes bewältigt werden können. Keinesfalls rechtfertigen außergewöhnliche Fälle eine dauerhafte Überschreitung des ArbZG.[1]

[1] Vgl. etwa VG Augsburg, Urteil v. 18.4.2013, Au 5 K 11.783.

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