Das ArbZG erwähnt die Arbeitsbereitschaft als besondere Arbeitszeitform minderer Beanspruchung des Arbeitnehmers, für die tarifvertraglich Verlängerungen der Arbeitszeit geregelt werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert Arbeitsbereitschaft als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung.[1] Die Arbeitsbereitschaft ist ihrem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung (Aufenthalt am Arbeitsplatz), bei der der Arbeitnehmer nicht durchgehend aktiv ist, sich jedoch zur unverzüglichen vollen Arbeitsleistung im Bedarfsfall bereithalten muss.[2] Dabei ist kennzeichnend für die Arbeitsbereitschaft, dass die Zeitspannen der vollen Arbeitsleistung und der bloßen "passiven" Arbeitsbereitschaft im Vorhinein nicht genau feststehen, sondern sich je nach Anforderung mehrfach innerhalb des Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht abwechseln.[3]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsbereitschaft

Der Arbeitnehmer ist als Rettungsassistent im Rettungsdienst beschäftigt. Während eines Teils seiner Arbeitszeit lenkt er im Rahmen von Einsätzen ein Fahrzeug des Rettungsdienstes. Soweit keine Einsätze zu fahren sind, hält er sich in (passiver) Arbeitsbereitschaft in den Räumen des Arbeitgebers (Rettungswache) auf.

Arbeitsbereitschaft ist als Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG anzusehen, sodass die Höchstgrenze der werktäglichen Arbeitszeit (10 Stunden, zzgl. Ruhepausen, bzw. durchschnittlich 8 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums gemäß § 3 Satz 2 ArbZG) grundsätzlich auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eröffnet den Tarifvertragsparteien aber die Möglichkeit, die werktägliche Arbeitszeit auf über 10 Stunden hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Als "erheblicher" Anteil wird dabei in Rechtsprechung und Literatur ein Anteil von (mindestens) ca. 30 % zugrunde gelegt. Würden also beispielsweise innerhalb einer 12-Stunden-Schicht regelmäßig ca. 4 Stunden (passive) Arbeitsbereitschaft anfallen, so wären die Voraussetzungen für eine tarifvertragliche Regelung der Arbeitszeitverlängerung erfüllt.

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wird die Arbeitsbereitschaft als "Bereitschaftszeit" bezeichnet (vgl. § 9 TVöD). Diese ist jedoch nicht zu verwechseln mit der von der Arbeitsbereitschaft abzugrenzenden Arbeitsform des "Bereitschaftsdienstes" (dazu nachstehend).

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