Der EuGH[1] hat einem im öffentlichen Einsatzdienst tätigen Arbeitnehmer (Feuerwehrmann), der entgegen Art. 6b der Richtlinie 2003/88 der Europäischen Union mehr als 48 Stunden wöchentlich durch seinen Arbeitgeber (Behörde) beschäftigt wurde, Ausgleichsansprüche zugesprochen. Ob dieser Ausgleich in der Gewährung von Freizeit oder in finanzieller Entschädigung besteht, kann durch die Mitgliedsstaaten in nationalen Vorschriften geregelt werden. Der Ausgleich muss dabei angemessen sein.

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