Eine Ausnahme von der zwingenden Wirkung besteht, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag selbst eine Abweichung gestatten (sog. Tariföffnungsklausel). Die Zulässigkeit der Tariföffnungsklauseln ergibt sich aus der Tarifautonomie selbst. Die Tarifpartner können selbst bestimmen, welchen Regelungen sie normativen Charakter verleihen und welche sie dispositiv, d. h. abänderbar ausgestalten.

Tariföffnungsklauseln werden nur dann notwendig, wenn die Abweichung vom Tarifinhalt zulasten der Arbeitnehmer ermöglicht werden soll. Günstigere Regelungen sind nach § 4 Abs. 3 TVG stets möglich. Die Möglichkeit, durch eine andere Vereinbarung vom Inhalt des Tarifvertrags abzuweichen, muss eindeutig im Tarifwortlaut enthalten sein. Denkbar ist aber auch die konkludente Vereinbarung einer Tariföffnungsklausel. Allerdings muss sich bei der Auslegung des Tarifvertrags eindeutig ergeben, dass eine Abweichung von seinen Vorgaben zulässig sein soll. Im Zweifel wird das Vorliegen einer zwingenden Tarifnorm anzunehmen sein, weil im Tarifvertrag regelmäßig Mindestarbeitsbedingungen für die Tarifunterworfenen vereinbart werden sollen. Als denkbare Vereinbarungen, die durch eine Tariföffnungsklausel zugelassen werden können, kommen insbesondere andere Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, aber auch Individualverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht.

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