Überblick

Neben der Geltung von Tarifverträgen aufgrund der Mitgliedschaft in den tarifvertragsschließenden Verbänden sowie aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung finden in der Praxis die meisten Tarifverträge auf der Grundlage arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln Anwendung. Findet der Tarifvertrag kraft Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung, so hat er unmittelbare und zwingende Wirkung. Wird lediglich einzelvertraglich die Anwendung eines Tarifvertrags von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart, so sind sie bei der Ausgestaltung ihres Vertragsverhältnisses nicht an die Vorgaben des Tarifvertrags gebunden. Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind möglich.

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