Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

"Aushandeln" i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. "Ausgehandelt" i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt.[1]

Da Arbeitsverträge üblicherweise vom Arbeitgeber gestellt werden und der Arbeitnehmer als "Verbraucher" handelt, handelt es sich bei Arbeitsverträgen regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen, selbst wenn der Arbeitsvertrag nur für einen einzigen Arbeitnehmer entworfen wurde.[2] Üblicherweise werden aber Arbeitsverträge für die mehrfache Verwendung konzipiert. Soweit nicht im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Arbeitsvertrag oder einzelne Klauseln individuell ausgehandelt wurden, wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass es sich bei Arbeitsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die §§ 305 bis 310 BGB Anwendung finden.

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