Arbeitsverträge mit Studenten können nach dem 31.12.2000 nur noch in dem durch § 14 TzBfG eröffneten Rahmen befristet werden. Grundsätzlich ist der Arbeitsvertragsschluss mit einem Studenten formlos möglich. Jedoch ist es für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses unbedingt erforderlich, dass die Vereinbarung über die Befristung schriftlich erfolgt.[1] Zudem ist nach § 2 Abs. 1 NachwG der Arbeitgeber grundsätzlich zum schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen verpflichtet.

Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des BAG in der besonderen Situation des Studierenden ein sachlicher Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis insbesondere deshalb befristet wird, weil der Student die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung mit den wechselnden Erfordernissen des Studiums in Einklang bringen muss. Aufgrund der wechselnden Inanspruchnahme durch das Studium können Studenten – so das BAG – immer nur für einen begrenzten Zeitraum übersehen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten ihnen noch Raum für die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten bleibt.[2] Wird allerdings dem Interesse des Studenten, seine Arbeitsleistung mit den wechselnden Erfordernissen des Studiums in Einklang zu bringen, bereits durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, so entfällt der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses.[3] Hat sich der studentische Arbeitnehmer nur zum Schein an einer Hochschule immatrikuliert und hat der Arbeitgeber hiervon Kenntnis, so fehlt es gleichfalls für eine Befristung an einem sachlichen Grund.

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