Als Volontäre werden – wie unter Abschn. 1.1.2 bereits dargelegt – solche Personen bezeichnet, die sich für eine vorübergehende Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen, ohne eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung zu erreichen. Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Ausbildung des Volontärs, während dieser zur Leistung der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Dienste verpflichtet ist. Üblicherweise erfolgt die Abgrenzung zwischen Praktikanten und Volontären nach der Verpflichtung, die Ausbildung zu absolvieren. So ist ein Volontariat üblicherweise freiwillig, während das Praktikum zwingender Bestandteil einer Gesamtausbildung oder Zulassungsvoraussetzung zu dieser ist. Auf Volontäre findet über § 26 BBiG das Berufsbildungsgesetz weitgehende Anwendung, wenn das Volontariat einem Berufsausbildungsverhältnis ähnlich ist.[1] Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, fallen Volontariate als "eine der Berufsausbildung vergleichbare Ausbildung" nicht unter das MiLoG.[2]

 
Hinweis

Vergütungsanspruch für kaufmännische Volontäre

Nach § 82h HGB a. F. hatte ein (kaufmännischer) Volontär seine Dienste unentgeltlich zu erbringen. Diese Vorschrift ist heute außer Kraft. Nach §§ 26, 17 BBiG hat auch diese Beschäftigtengruppe Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

[1] S. hierzu bereits Abschn. 1.1.2.

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