Die gegenseitigen Pflichten des Praktikanten und des Unternehmens richten sich primär nach den vertraglichen Ausgestaltungen des Praktikantenvertrags. Daneben können sich bei Pflichtpraktika weitere Pflichten des Unternehmers zur Ausbildung aus landesrechtlichen Bestimmungen zum Hochschul- und Ausbildungsrecht ergeben. Bei freiwilligen Praktika i. S. d. § 26 BBiG ergeben sich die Pflichten des Unternehmers hingegen aus den §§ 10–23 BBiG und aus § 25 BBiG. Bei Verletzung der Pflicht zur Vermittlung der vereinbarten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen kann sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig wegen Schlechterfüllung des Praktikantenvertrags gemäß § 281 BGB machen.[1]

Umgekehrt ist der Praktikant verpflichtet, den auf Wissensvermittlung und der Erlernung praktischer Fertigkeiten gerichteten Weisungen des Unternehmens Folge zu leisten. Daneben trifft ihn aus § 242 BGB die allgemeine Loyalitäts- und Treuepflicht, aufgrund derer er die betriebliche Ordnung beim Unternehmer zu wahren hat.[2]

[2] Ehrich, Grobys/Panzer, Stichwortkommentar Arbeitsrecht, Rz. 17, Stand: 2018.

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