Überblick

Aushilfskräfte sind regelmäßig Arbeitnehmer. Die Bemessung der Vergütung von Aushilfen darf grundsätzlich nicht hinter derjenigen anderer Arbeitnehmer zurückbleiben, auch wenn in der Praxis überwiegend anders verfahren wird. Auch bei den sonstigen Leistungen des Arbeitgebers wie Urlaubsgewährung und Entgeltfortzahlung greifen zum Schutz der Aushilfsarbeitnehmer die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ein. Die Einstellung und Eingruppierung von Aushilfskräften unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Rechtliche Besonderheiten bestehen hauptsächlich bei der Befristung und Beendigung eines Aushilfsarbeitsverhältnisses. Insbesondere kann die gesetzliche Kündigungsfrist in den ersten 3 Monaten weitgehend verkürzt werden, wenn der Arbeitgeber bestimmte Formerfordernisse beim Vertragsschluss beachtet.

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