Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG vereinbaren. Zulässig ist auch eine vertragliche Gestaltung, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch eine einseitige Weisung anzuordnen.[1]

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich aber auch auf den Abschluss eines Rahmenvertrags beschränken, der nur die Vertragsbedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge enthält. Eine solche Rahmenvereinbarung stellt selbst keinen Arbeitsvertrag dar. Wechselseitige Rechte und Pflichten für den Abschluss einzelner Arbeitsverhältnisse werden durch sie nicht begründet. Ob die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder eine Rahmenvereinbarung sowie in deren Anwendung einzelne, jeweils befristete Arbeitsverträge geschlossen haben, richtet sich allein nach dem Parteiwillen. Werden aufgrund der Rahmenvereinbarung mit Aushilfen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, unterliegen diese – anders als in einem Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG – der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Dazu ist es aber erforderlich, dass innerhalb der 3-wöchigen Frist des § 17 TzBfG eine Befristungskontrollklage erhoben wird.[2] Gegenstand der Klage ist regelmäßig nur der letzte Arbeitsvertrag.

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