Im Arbeitsleben stellt nach wie vor der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag (unbefristeter Arbeitsvertrag) den Regelfall dar. Auf diesen vertraglichen Grundtypus sind in der Regel die arbeitsrechtlichen Sonderregeln zugeschnitten.

Das Gesetz kennt aber auch den von vornherein für einen bestimmten Zeitraum geschlossenen Dienst- und Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag). Dies ergab sich früher unmittelbar aus § 620 Abs. 1 BGB. Heute sind die besonderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Befristung eines Arbeitsvertrags im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Die Einzelheiten hierzu sind dargestellt im Kapitel:

Daneben lassen sich bestimmte Arten oder Ausprägungen von Arbeitsverträgen nach deren speziellen Regelungsinhalten gliedern. Einzelheiten für die in der Praxis geläufigen Fallgruppen finden sich in folgenden Beiträgen:

Weiterhin zeichnen sich bestimmte Arten von Arbeitsverträgen dadurch aus, dass sie besondere Personengruppen betreffen, z. B. Auszubildende, Aushilfen, leitende und außertarifliche Angestellte, ausländische Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge