Arbeitgeber ist, wer (zumindest einen) Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist also maßgeblich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat und den Nutzen daraus ziehen kann.[1] Anders als bei der Person des Arbeitnehmers ist die Bestimmung des Arbeitgebers nicht an höchstpersönliche Merkmale eines bestimmten Menschen gebunden. Arbeitgeber kann deshalb sowohl eine natürliche Person als auch eine Personenmehrheit (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Handelsgesellschaft) als auch eine juristische Person des privaten (rechtsfähiger Verein, Kapitalgesellschaft) oder des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt etc.) sein.

Nach traditioneller Rechtsauffassung kam bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) die Arbeitgebereigenschaft nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. In einem Rechtsstreit war die GbR nicht einmal parteifähig.[2] Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29.1.2001[3] ist diese Auffassung überholt. Mit der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert und die Parteifähigkeit der GbR anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser geänderten Rechtsprechung angeschlossen. Angesichts dieses Wandels in der Rechtsprechung spricht nichts dagegen, die GbR ebenso wie die OHG oder KG unmittelbar als Arbeitgeber anzusehen.[4]

OHG und KG können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Sie sind selbst Partei des Arbeitsverhältnisses (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Zu beachten ist aber, dass neben der Gesellschaft auch die persönlich haftenden Gesellschafter als Arbeitgeber für die aus einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft erwachsenen Ansprüche haften (§§ 128, 161, 171 Satz 1 HGB).

Ist der Arbeitgeber eine juristische Person (z. B. GmbH oder AG), handelt für diese das jeweils zuständige gesetzliche Vertretungsorgan (Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzender). Auch wenn damit diese natürliche Person die Arbeitgeberbefugnisse tatsächlich ausübt, ist nicht etwa diese selbst Arbeitgeber. Ihr Handeln ist vielmehr unmittelbar der juristischen Person zuzuordnen, als deren Organ sie tätig wird.

Bei der GmbH & Co. KG entstehen zuweilen Zweifel, ob die Arbeitgebereigenschaft der KG, der GmbH oder gar dem Geschäftsführer der GmbH persönlich zukommt. Soweit der Arbeitsvertrag keine eindeutigen Aussagen enthält, muss nach den Gesamtumständen geklärt werden, wer Vertragspartner des Arbeitnehmers geworden ist. Hierbei wird man nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen können, dass ein Geschäftsführer immer dann, wenn er über eine Angelegenheit verhandelt, welche die Gesellschaft betrifft, auch für diese und nicht etwa für sich selbst handeln will. Des Weiteren lassen sich auch aus der weiteren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses (wer zahlt das Arbeitsentgelt, in wessen Organisationsstrukturen ist der Arbeitnehmer eingebunden) Erkenntnisse darüber gewinnen, wem die Rolle des Arbeitgebers zukommt.

Mit den Einzelheiten und Problemen, die sich daraus ergeben können, dass der Arbeitgeber die ihm durch den Arbeitsvertrag eingeräumten Befugnisse ganz oder teilweise auf andere Personen delegiert, hat sich das Bundesarbeitsgericht ausführlich in seiner Entscheidung vom 9. September 1982 beschäftigt.[5]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 9.9.1982, 2 AZR 253/80.
[5] BAG, Urteil v. 9.9.1982, 2 AZR 253/80.

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