Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist.[1] Unter Rückgriff auf diese Rechtsprechung definiert § 611a Satz 1 BGB den Arbeitsvertrag wie folgt: "Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet." Gemäß Satz 2 kann sich das Weisungsrecht auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit erstrecken. Weisungsgebunden ist nach Satz 3, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Satz 4 stellt klar, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt. Gemäß Satz 5 ist für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es schließlich nach Satz 6 auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Im Zentrum der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers steht die höchstpersönliche Erbringung der Dienst- bzw. Arbeitsleistung. Deshalb kann Arbeitnehmer nur eine natürliche Person sein, der es wegen des höchstpersönlichen Charakters der geschuldeten Leistung auch nicht erlaubt ist, ihre vertragliche Verpflichtung durch andere Personen (etwa durch einen Erfüllungsgehilfen, Vertreter o. Ä.) erbringen zu lassen.

Nach traditioneller Unterscheidung wird die Gruppe der Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter (gewerbliche Arbeitnehmer) unterteilt.

Danach ist die Tätigkeit des Angestellten überwiegend durch Kopfarbeit und die des Arbeiters überwiegend durch Handarbeit geprägt, wobei das Gesamtbild der Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung der beteiligten Berufskreise maßgeblich ist.[2]

In den letzten Jahren hat diese Unterscheidung an Bedeutung verloren. So sind z. B. zwischenzeitlich die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte ebenso vereinheitlicht (vgl. § 622 BGB), wie das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ohne Unterschied alle Arbeitnehmer erfasst. Hinzu kommt, dass auf anderen Gebieten, wie z. B. bei der Gewährung von Sonderzahlungen, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten keinen tauglichen Ansatzpunkt für eine unterschiedliche Behandlung durch den Arbeitgeber hergibt. Nach der Rechtsprechung stellt es einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn eine Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Gewährung von sozialen Nebenleistungen (Sonderzuwendungen) allein auf der unterschiedlichen Gruppenzugehörigkeit beruht und nicht im Einzelfall durch weitere sachliche Gründe gerechtfertigt ist.[3] Dementsprechend unterscheiden auch viele neuere Tarifverträge nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern.

Eine Sonderrolle kommt den Auszubildenden zu. Im Allgemeinen werden auch sie der Gruppe der Arbeitnehmer zugerechnet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Gleichwohl ist ihr Rechtsverhältnis von einer ganzen Reihe von Besonderheiten geprägt, die es zu beachten gilt.

[2] Vgl. BAG, Urteil v. 24.7.1954, 4 AZR 445/54.

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