Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage (auf Basis einer 6-Tage-Arbeitswoche Montag bis Samstag) Erholungsurlaub, soweit nicht tarif- oder einzelvertraglich ein höherer Anspruch vereinbart ist. Wie bei allen Teilzeitarbeitsverhältnissen sind zur Berechnung der Urlaubsdauer die im Jahresarbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsstunden zu denen eines Vollzeitarbeitnehmers ins Verhältnis zu setzen.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsberechnung

Hat ein Vollzeitarbeitnehmer laut Vertrag Anspruch auf 20 Arbeitstage Jahresurlaub auf Basis einer 5-Tage-Woche, so steht einer Teilzeitkraft mit durchschnittlich 20 Wochenstunden und Jahresarbeitszeitvereinbarung ein Anspruch auf 10 Arbeitstage Urlaub zu, wenn gemäß vereinbartem oder betrieblich geregeltem Arbeitszeitmodell nur die Hälfte der Arbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten erreicht wird.

Im Rahmen ihres Arbeitsanteils haben Arbeitnehmer mit Jahresarbeitszeitkonto bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Urlaubsentgelt sowie ein evtl. zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld. Auf die Frage der Urlaubsgewährung hat das Jahresarbeitszeitverhältnis keine Auswirkungen. Wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen legt der Arbeitgeber den Urlaub fest. Er hat dabei grundsätzlich die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

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