Ein Arbeitgeber ist der Agentur für Arbeit bei der Abgabe seines Arbeitsangebots zur Erteilung der für die Vermittlung notwendigen Auskünfte und zur Vorlage notwendiger Unterlagen verpflichtet. Er kann die Weitergabe des Arbeitsangebots an namentlich benannte Arbeitsuchende ausschließen; er kann seinen Vermittlungswunsch auch auf die bloße Überlassung von Daten der geeigneten Arbeitsuchenden begrenzen. Bei unzureichender Mitwirkung kann die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen verweigern oder einstellen.[1]

 
Wichtig

Bedingungen beim Vermittlungsauftrag

Einschränkungen beim Vermittlungsauftrag, die ein Arbeitgeber hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale eines Arbeitsuchenden macht, dürfen bei der Vermittlung nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Merkmale für die auszuübende Tätigkeit unerlässlich sind. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder vergleichbaren Vereinigung darf bei der Vermittlung nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um einen Tendenzbetrieb handelt und die Art der auszuübenden Tätigkeit dies rechtfertigt. Entsprechendes gilt für das Fragerecht der Agentur für Arbeit bei der Erhebung von Bewerberdaten gegenüber den Arbeitsuchenden.[2]

Die Vermittlungsdienste der Arbeitsverwaltung sind grundsätzlich unentgeltlich.[3] Die Agentur für Arbeit kann in Ausnahmefällen aber vom Arbeitgeber nach vorheriger Unterrichtung die Erstattung besonderer Aufwendungen verlangen, wenn diese, z. B. bei der Suche nach einem Spezialisten, außergewöhnlich hoch sind. Von Arbeitgebern, die die Dienste der Arbeitsverwaltung für eine Vermittlung in das Ausland außerhalb der EU bzw. aus einem solchen Staat in das Inland in Anspruch nehmen, kann die Agentur für Arbeit eine Vermittlungsgebühr verlangen. Die Höhe der Gebühr ist durch eine Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit gesondert nach Wirtschaftszweigen und nach der Dauer der Beschäftigung bestimmt. Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr von dem Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen.

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