Das Verfahren gemäß § 126 InsO kann der Insolvenzverwalter einleiten, wenn entweder kein Betriebsrat besteht oder wenn über die Kündigungen der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat keine Einigung erzielt wurde. Er kann beim Arbeitsgericht beantragen, festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die Sozialauswahl findet dann wie in § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach den Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten statt. § 126 InsO findet auch auf Änderungskündigungen Anwendung.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird jedoch nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder bei Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung zugelassen. Das Rechtsmittel ist binnen eines Monats einzulegen und zu begründen.

Die rechtskräftige Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 126 InsO ist bindend. Ändert sich die Sachlage nachträglich wesentlich, so entfällt die Bindungswirkung. Hat der Arbeitnehmer vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126 InsO Klage erhoben, ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Insolvenzverwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.

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