Können durch die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft eintreten, so wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgelöst. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern.[1] Der Insolvenzverwalter hat den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung rechtzeitig zu informieren.[2] Daraufhin haben zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter Beratungen zur Verständigung über die Durchführung der geplanten Änderung stattzufinden. Ziel ist es, den sog. Interessenausgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat herbeizuführen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Es muss eine Einigung z. B. darüber erzielt werden, ob, wann und in welcher Weise der Betrieb stillgelegt wird, wie die Personalplanung erfolgt, wie der Betrieb organisiert werden soll.[3] Zum Interessenausgleich gehört daher, ob Arbeitnehmer entlassen, versetzt oder umgeschult werden.[4] Davon zu unterscheiden sind die einzelnen Maßnahmen, die zur Durchführung der Einigung notwendig sind. Hinsichtlich dieser einzelnen Maßnahmen hat der Betriebsrat wiederum ein Mitbestimmungsrecht.[5] Hat der Betriebsrat der Stilllegung des Betriebs zugestimmt, so kann er sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG gegen die Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers wehren, es sei denn, im Interessenausgleich wurden bereits bestimmte Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, bezeichnet. Es ist möglich, bereits im Interessenausgleich eine Richtlinie für die Sozialauswahl zu treffen. Es bedarf dann dennoch einer Auswahl im Einzelfall.

Kommt es zu einem Interessenausgleich, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Insolvenzverwalter und Betriebsrat zu unterschreiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge