Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird auf Antrag lohnsteuerfrei in Höhe des Nettolohns gezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Der Insolvenzverwalter hat die Ansprüche der Arbeitnehmer zu errechnen und zu bescheinigen. Verpfändungen, Pfändungen oder Abtretungen sind zu berücksichtigen. Sonderzahlungen, wie z.  B. Weihnachtsgeld, 13. und 14. Monatsgehalt, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie in dem Zeitraum, für den Insolvenzgeld gezahlt wird, entstanden sind.

Der Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld muss innerhalb von 2 Monaten ab Insolvenzeröffnung (Ausschlussfrist) vom Arbeitnehmer gestellt werden. Für den Antrag sollen die Formulare der Bundesanstalt verwendet werden. Anspruchsberechtigt sind gemäß § 165 SGB III Arbeitnehmer. Der Anspruch besteht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Abweisung mangels Masse, bei vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit und offensichtlicher Masselosigkeit.

Ein Anspruch der Arbeitnehmer besteht für die letzten der Insolvenzeröffnung vorausgehenden 3 Monate, nicht für den Tag der Insolvenzeröffnung selbst. Der Anspruch auf Zahlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstirbt. Wurde der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen und hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis der Abweisung weitergearbeitet, so wird für die letzten dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden 3 Monate das Insolvenzgeld gezahlt.

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