Plant der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung, so hat der Betriebsrat gemäß § 112 Abs. 4 Satz 3 BetrVG in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Wahlberechtigten ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans, wenn den Arbeitnehmern aus der Betriebsänderung Nachteile entstehen können. Dies ist unabhängig davon, ob bereits ein Interessenausgleich versucht, abgeschlossen, gescheitert oder unterblieben ist. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann noch, wenn die Betriebsänderung durchgeführt wurde.[1]

Es reicht aus, dass den Arbeitnehmern Nachteile entstehen können. Daher kann der Abschluss eines Sozialplans nicht verweigert werden, weil den Arbeitnehmern tatsächlich keine Nachteile entstehen. Wirtschaftliche Nachteile können z. B. dann gegeben sein, wenn Kündigungen ausgesprochen werden, bei Verlust des Kündigungsschutzes, Erschwerungen bei der Arbeitssuche, schlechterer Bezahlung, Arbeitserschwerungen etc.[2] Es ist jedoch möglich, solche Arbeitnehmer, die aufgrund der Betriebsänderung keine Nachteile erleiden können, nicht in den Sozialplan einzubeziehen. Dies trifft nur auf Arbeitnehmer zu, denen aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde.

Von dem Sozialplan werden grundsätzlich nur die Arbeitnehmer des Betriebs, nicht aber leitende Angestellte des Unternehmens erfasst.

Der Betriebsrat kann gemäß § 112a BetrVG den Abschluss eines Sozialplans nicht erzwingen, wenn die Betriebseinschränkung in den ersten 4 Jahren nach Gründung des Unternehmens durchgeführt wird, es sei denn, es handelt sich um eine Neugründung im Rahmen einer rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen.

Über den Sozialplan muss der Betriebsrat einen Beschluss fassen.[3] Der Sozialplan ist dann schriftlich niederzulegen und vom Insolvenzverwalter und Betriebsrat zu unterschreiben.[4] Wird die Schriftform nicht gewahrt, ist der Sozialplan unwirksam. Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Die Arbeitnehmer haben aus dem Sozialplan unmittelbare Rechtsansprüche, deren Angemessenheit im Individualprozess nicht überprüfbar ist.[5]

Der Sozialplan kann unmittelbar zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat geschlossen werden. Er kann durch Vermittlung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit zustande kommen, vor der Einigungsstelle abgeschlossen werden oder auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Hinsichtlich des Verfahrens kann auf die Ausführungen zu Kapitel 5.2 verwiesen werden.

Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20.2.1985 wird durch § 123 InsO ersetzt. In dieser Vorschrift wird geregelt, wie ein Sozialplan inhaltlich gestaltet werden kann.

In § 123 InsO ist eine absolute und eine relative Grenze geregelt.

9.2.1 Absolute Grenze

Die absolute Grenze ist die Summe von 2,5 Monatsverdiensten aller von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Von einer Entlassung betroffen sind Arbeitnehmer, denen betriebsbedingt gekündigt wird, und solche, die auf Veranlassung des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag abschließen oder selbst kündigen. Die absolute Grenze bildet die Gesamthöhe der Sozialplanforderungen. Das heißt, die in dem Sozialplan vorgesehenen Ausgleichsansprüche dürfen diese absolute Grenze nicht übersteigen. Wird diese Grenze nicht beachtet, ist der Sozialplan gegenüber jedermann unwirksam. Nicht geregelt ist damit, welcher Betrag an den einzelnen Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Hier muss im Einzelfall nach sozialen Kriterien entschieden werden. Bei besonderer sozialer Härte sollten höhere Beträge gezahlt werden. Hat ein Arbeitnehmer schon einen Arbeitsplatz gefunden, kann es gerechtfertigt sein, ihm keine Leistung zu gewähren.

9.2.2 Relative Grenze

Die Sozialplanforderungen sind gemäß § 123 Abs. 2 InsO Masseforderungen. Insgesamt darf für den Ausgleich dieser Forderungen nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse verwendet werden. Würde mehr als ein Drittel der Masse verbraucht, sind die Forderungen anteilig zu kürzen. Bei Masseunzulänglichkeit kann dies dazu führen, dass auf den Sozialplan keine Zahlungen erfolgen. Werden nacheinander mehrere Sozialpläne aufgestellt, so darf die relative Grenze insgesamt nicht überschritten werden.

Gemäß § 123 Abs. 3 InsO sind, wenn ausreichende Barmittel vorhanden sind, mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen zu leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen Sozialplanforderungen ist unzulässig.

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