Gemäß § 1 InsO ist die gemeinschaftliche gleichmäßige Gläubigerbefriedigung das Ziel des Insolvenzverfahrens. Grundsätzlich geht die Insolvenzordnung von der vollständigen Liquidation des Unternehmens aus. Im Blickpunkt steht aber die Sanierung von Unternehmen, zu der zahlreiche Instrumente zur Verfügung stehen. Im Vordergrund steht der Insolvenzplan, bei dessen Ausarbeitung die Beteiligten in der Gestaltung frei sind. Die Gläubiger müssen nicht mit einer vorgegebenen Quote befriedigt werden.

Weiteres Ziel der Insolvenzordnung ist es, eine schnelle Eröffnung der Verfahren zur Erleichterung von Sanierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die Eröffnung des Verfahrens ist schon möglich, wenn die Massekosten (Verwaltervergütung, Gerichtskosten) gedeckt sind.

 
Hinweis

Sanierung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens

Mit dem neu eingeführten Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG ) wurde ein neuer Rechtsrahmen für Restrukturierungen geschaffen. Es handelt sich um ein Verfahren im Vorfeld der Insolvenz, welches nur Unternehmen nutzen können, die drohend zahlungsunfähig sind. Sie sollen dabei die Gelegenheit zur Sanierung ihres Unternehmens bekommen, außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Die Geschäftsleitung des Unternehmens führt dabei das Unternehmen eigenverantwortlich weiter. Kernstück des Verfahrens ist der sog. Restrukturierungsplan. Dieser wird den Gläubigern vom Schuldner vorgelegt. Mit Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger (75 % der Gläubiger pro Gruppe bezogen auf die Forderungshöhe) kann dadurch die Insolvenz abgewendet und das Unternehmen saniert werden.

Das präventive Restrukturierungsverfahren beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht. Durch den Restrukturierungsplan können Forderungen geändert werden, gegenseitige Verträge angepasst oder vorzeitig beendet werden. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sanierung müssen im Plan dargestellt werden. Zudem müssen auch Angaben über die Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse gemacht werden. Es muss u. a. angegeben werden, ob Entlassungen von Arbeitnehmern geplant sind oder Kurzarbeit eingeführt werden soll. Die Arbeitnehmervertretungen müssen angehört werden.

Dabei ist zu beachten, dass es ausgeschlossen ist, Lohn- und Gehaltsansprüche und die Altersversorgung in den Plan aufzunehmen. Diese Ansprüche sind nicht abänderbar. Wenn diese Ansprüche nicht befriedigt werden können, muss zwingend ein Insolvenzantrag gestellt werden.[1]

1.1 Insolvenzfähigkeit

Gemäß §§ 11, 12 InsO sind natürliche und juristische Personen insolvenzfähig. Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie OHG, KG und Partnergesellschaft sind insolvenzfähig.

1.2 Insolvenzantrag

Der Insolvenzantrag kann gemäß §§ 13, 14 InsO von dem Schuldner und jedem Gläubiger gestellt werden. Ein Gläubiger muss seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Dies geschieht z. B. durch Vorlage von Vollstreckungstiteln und Bescheinigungen des Gerichtsvollziehers über fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Insolvenzplan vorgelegt werden.

Ein Eigeninsolvenzantrag muss grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes gestellt werden.[1]

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Antragspflicht zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Die Aussetzung galt für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht. Dies wird vermutet, wenn das Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 noch zahlungsfähig war und konkrete Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.[2]

Vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen verlängert, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.[3] Zahlungsunfähige Unternehmen unterliegen seit dem 1.10.2020 wieder der regulären Antragspflicht.

Für Unternehmen, die Hilfen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erwarten konnten und diese bis zum 28.2.2021 beantragt hatten, galt eine befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021.[4]

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bewirkt, dass Geschäftsleiter eines Unternehmens nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach der Krise vornehmen, haften. So gelten insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

Erhält ein Unternehmen während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einen Kredit, ist dieser nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Die Anfechtung durch Gläubiger ist eingeschränkt. Hat das Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Sicherung oder Befriedigung überlassen, sind diese Rechtshandlungen in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, es sei denn...

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