Zu den Vergütungszuschlägen gehören ebenfalls die Zulagen für ungünstige Arbeitsbedingungen (sog. Erschwerniszulagen). Ihre Rechtsgrundlage kann sich aus einem Tarifvertrag oder einem Einzelarbeitsvertrag ergeben. Nachfolgend werden beispielhaft einige Zulagen aufgeführt:

  • Entfernungszulage;
  • Gefahrenzulage[1];
  • Lärmzulage;
  • Schmutzzulage[2];
  • Zulage für gesundheitsschädigende Arbeiten.

Die einzelnen Vergütungszulagen sind teilweise schwer voneinander abzugrenzen. Insbesondere bei der Erschwerniszulage sind die Grenzen mitunter fließend. So wird beispielsweise die Arbeit an einem Textverarbeitungsautomaten als reine zur Tätigkeit gehörende Funktionszulage eingeordnet. Diese Einordnung erfolgte anhand der üblichen Auslegungsmethoden von Tarifverträgen.[3]

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich auf den Tariflohn anrechnen, es sei denn, dass dem Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Abrede die Zulage als selbstständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen soll.[4]

Statt der Gewährung von Zulagen wurde bei erschwerten Arbeitsbedingungen gelegentlich auch die Möglichkeit der Verkürzung der Arbeitszeit tarifvertraglich vorgesehen.[5]

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