Die Vergütung durch geldwerte Leistungen, insbesondere Sachleistungen (sog. Sachbezüge) oder Dienstleistungen, etwa die Überlassung von Sachmitteln des Arbeitgebers zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer, ist vor allem im Hinblick auf die zunehmende "Mobilität" von Arbeitnehmern bedeutsam. Die Arbeitsvertragsparteien können gemäß § 107 Abs. 2 GewO jedwede Art von Sachbezügen als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Die typischen Fälle sind dabei die Überlassung von Fahrzeugen zur (auch) privaten Nutzung (Dienstwagenregelung) und IT-Geräten (Mobiltelefon, Notebook etc.). Denkbar ist aber auch die Überlassung einer Dienstwohnung oder die kostenlose oder verbilligte Verpflegung während der Arbeitszeit oder etwa Dienstleistungen zur Entlastung des Arbeitnehmers im privaten Bereich (Wäscheservice, Kinderbetreuung). Im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sollten hier insbesondere folgende Aspekte geregelt werden:

  • Eventuelle Beschränkung der privaten Nutzung (z. B. eine Obergrenze für privat veranlasste Mobilfunkgebühren; Auslandsreisen mit Firmenfahrzeug, Nutzung durch Dritte);
  • (Nicht-)Gewährung der Vergütung bei Beendigung bzw. Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit oder längerer Arbeitsunfähigkeit);
  • Rückgabe von Gegenständen bei Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses;
  • Versicherungs- und Sorgfaltspflichten.

Da die Sachbezüge Bestandteil der gesamten Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers sind, müssen sie wie die Vergütung in Geld für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer entsprechend bewertet werden. Die Bewertung kann zum einen durch die Vertragsparteien vorgenommen werden. Soweit diese keine Bewertung vorgenommen haben, werden in der Regel die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) aufgeführten Werte herangezogen.

Eine Anrechnung von Sachleistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn ist umstritten. Nach einer Ansicht sind diese als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, da § 107 Abs. 2 GewO Sachbezüge ausdrücklich als Teil des Arbeitsentgeltes definiert.[1] Jedoch unterliegen auch hier die Sachbezüge den Schranken des § 107 Abs. 2 Satz 3 GewO. Nach anderer Ansicht sind Sachbezüge nicht anrechenbar, da § 1 MiLoG von "Zahlung" und "8,50 EUR" (als dem bei Einführung des MiloG geltenden Mindestlohnsatz) spricht und damit Sachleistungen gerade nicht zu berücksichtigen seien. Für diese Auffassung spricht auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Mindestlohn zu einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu "zahlen".[2]

[1] Gotthardt/Neumann in Landmann/Rohmer, GewO, 73. Aufl. 2016 § 107, Rz. 2.
[2] Bayreuther, NZA 2015, S. 385, 390; Lemke, NJW 2016, S. 3617, 3621.

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