Begriff

Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Sie werden auch als Berufsunfälle bzw. Werksunfälle oder Betriebsunfälle bezeichnet. Bei Unfallereignissen muss ein Bezug zu einer Tätigkeit gegeben sein, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (versicherte Tätigkeit). Anderenfalls (z. B. bei privaten Freizeit-, Sport- oder Verkehrsunfällen) handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, für den ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 108 SGB VII (Bindung der Arbeitsgerichte an Feststellungen der Sozialversicherungsträger), § 3 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei Arbeitsunfall). § 193 Abs. 5 SGB VII und § 89 Abs. 6 BetrVG zur Mitbestimmung. BAG, Urteil v. 18.11.2019, 8 AZR 35/19 (zur Haftungsbeschränkung gemäß §§ 104 ff. SGB VII).

Sozialversicherung: § 8 Abs. 1 SGB VII bestimmt den Begriff "Arbeitsunfall" und verbindet ihn mit der versicherten Tätigkeit (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII). Die Rechtsprechung enthält zahlreiche Urteile zum Begriff "Arbeitsunfall" (z. B. BSG, Urteil v. 7.5.2019, B 2 U 31/17).

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