Unternehmer sind nach § 193 SGB VII verpflichtet, einen Arbeits- oder Wegeunfall dann anzuzeigen, wenn ein Beschäftigter getötet oder so schwer verletzt wird, dass er für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist. Ein Exemplar ist an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu senden. Ein Exemplar dient der Dokumentation im Unternehmen. Unterliegt das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht, ist ein Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde zu senden. Der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen z. B. landwirtschaftliche Betriebe, soweit sie Arbeitnehmer beschäftigen. Zu den zuständigen Landesbehörden zählen z. B. die Gewerbeaufsichtsämter und die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz.

 
Wichtig

Kopie für den Arbeitnehmer

Der verunglückte Mitarbeiter hat das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen.

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