Durch die gesetzliche Unfallversicherung wird die Haftung des Arbeitgebers wegen eines durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Personenschadens nach den §§ 104 ff. SGB VII eingeschränkt.[1] Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Betriebsfrieden geschützt und daher jede rechtliche Auseinandersetzung über Verschulden und Haftungsfragen innerhalb des Betriebs vermieden werden.

Der Arbeitgeber haftet nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung des BAG ist für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein "doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.[2] Die Haftungserleichterung gemäß §§ 104 f. SGB VII gilt für alle Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf den Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.[3]

Der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber – und gemäß § 105 SGB VII auch den Arbeitskollegen – unter den genannten Voraussetzungen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen. Daher fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Heilbehandlungskosten und Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten. Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung abgedeckt.[4] Das Eingreifen der Unfallversicherung und die Haftungsbeschränkung für den Arbeitgeber sind unabhängig davon, ob die Leistungen der Unfallversicherung den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren.[5] Der Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII besteht auch, wenn der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Hat er aber eine zusätzliche Unfallversicherung ohne schriftliche Einwilligung des versicherten Arbeitnehmers abgeschlossen, so ist er dem Arbeitnehmer zur Herausgabe der Versicherungssumme verpflichtet.[6]

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