Die Arbeitssicherheit ist nicht nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sondern auch eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrags.

 
Achtung

Privatrechtlicher Arbeitsschutz

Der privatrechtliche Arbeitsschutz hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 618 BGB.[1] Danach hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Arbeiten, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Arbeit es gestattet.

Eine entsprechende Verpflichtung begründet für das Handelsgewerbe der § 62 HGB.

Auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen werden häufig Fragen der Arbeitssicherheit geregelt.

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