In § 3 ArbSchG sind die Grundpflichten des Arbeitgebers geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

 
Hinweis

Arbeitszeiterfassung – unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 ArbSchG

Die nationalen Gesetze müssen unionsrechtskonform ausgelegt werden. So hat z. B. das BAG unter Berücksichtigung des Unionsrechtes aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet, ein System zur Arbeitszeiterfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen. Die Arbeitszeiterfassung muss Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit, einschließlich der Überstunden, umfassen.[1]

Hintergrund zu dem Urteil des BAG ist die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung.[2] Da der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH noch nicht umgesetzt hat, muss bei der Auslegung der nationalen Gesetze das Unionsrecht berücksichtigt werden. Das BAG geht in seiner Entscheidungsbegründung daher ausführlich auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen ein.

Neben den in § 3 ArbSchG geregelten Grundpflichten sind in § 4 ArbSchG allgemeine Grundsätze festgelegt, wie der Arbeitsschutz auszugestalten ist:

  • Arbeit ist so zu gestalten, dass eine psychische und physische Gefährdung möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
  • Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  • Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen, etwa Jugendliche, werdende und stillende Mütter, sind zu berücksichtigen.
  • Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
  • Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

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