Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt insoweit eine Doppelwirkung zu, als Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirken. Sie begründen dann zusätzlich zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine privatrechtliche Verpflichtung, die der Arbeitgeber gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer zu erfüllen hat.[1]

3.1 Allgemeine Grundsätze

In § 3 ArbSchG sind die Grundpflichten des Arbeitgebers geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

 
Hinweis

Arbeitszeiterfassung – unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 ArbSchG

Die nationalen Gesetze müssen unionsrechtskonform ausgelegt werden. So hat z. B. das BAG unter Berücksichtigung des Unionsrechtes aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet, ein System zur Arbeitszeiterfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen. Die Arbeitszeiterfassung muss Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit, einschließlich der Überstunden, umfassen.[1]

Hintergrund zu dem Urteil des BAG ist die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung.[2] Da der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH noch nicht umgesetzt hat, muss bei der Auslegung der nationalen Gesetze das Unionsrecht berücksichtigt werden. Das BAG geht in seiner Entscheidungsbegründung daher ausführlich auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen ein.

Neben den in § 3 ArbSchG geregelten Grundpflichten sind in § 4 ArbSchG allgemeine Grundsätze festgelegt, wie der Arbeitsschutz auszugestalten ist:

  • Arbeit ist so zu gestalten, dass eine psychische und physische Gefährdung möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
  • Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  • Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen, etwa Jugendliche, werdende und stillende Mütter, sind zu berücksichtigen.
  • Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
  • Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

3.2 Gefährdungsbeurteilung

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, also die Ermittlung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung, ist die zentrale Pflicht des Arbeitgebers.[1] Die Beurteilung ist dabei je nach Art der Tätigkeit durch den Arbeitgeber vorzunehmen.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:[2]

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.

Die von § 5 Abs. 1 ArbSchG vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung dient auch dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann daher vom Arbeitgeber deren Durchführung verlangen.[3]

3.3 Ergreifen von Maßnahmen

Der Arbeitgeber muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zur Abwendung möglicher Beeinträchtigungen der Sicherheit ergreifen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schutz vor Passivrauchen

Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren (etwa durch den Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage und die Unterteilung der Betriebsräume in Raucher- und Nichtraucherzonen), nicht aber sie gänzlich auszuschließen (etwa durch ein generelles Rauchverbot innerhalb des Betriebs).[2]

Bei der Festlegung von Maßnahmen ist grundsätzlich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten. Technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen Maßnahmen. Diese sind vorrangig vor personenbezogenen Maßnahmen auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen (sog. TOP-Prinzip). Die verschiedenen Schutzmaßnahmen s...

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