Der Arbeitgeber muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zur Abwendung möglicher Beeinträchtigungen der Sicherheit ergreifen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schutz vor Passivrauchen

Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren (etwa durch den Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage und die Unterteilung der Betriebsräume in Raucher- und Nichtraucherzonen), nicht aber sie gänzlich auszuschließen (etwa durch ein generelles Rauchverbot innerhalb des Betriebs).[2]

Bei der Festlegung von Maßnahmen ist grundsätzlich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten. Technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen Maßnahmen. Diese sind vorrangig vor personenbezogenen Maßnahmen auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen (sog. TOP-Prinzip). Die verschiedenen Schutzmaßnahmen sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen.[3]

Maßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind bei Hitze am Arbeitsplatz nach § 618 BGB allgemein dazu verpflichtet, geeignete Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen. Nach der Arbeitsstättenverordnung muss dort eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen. Bei sehr hohen Temperaturen können Arbeitgeber z. B. die Arbeitszeit auf freiwilliger Basis verkürzen oder den Arbeitsbeginn vorverlegen. Vorgaben für Arbeitgeber im Umgang mit hohen Raumtemperaturen finden sich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Steigen Außen- und die Innentemperaturen über 26 Grad Celsius, müssen Arbeitgeber spezifische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen, die schwere körperliche Arbeit verrichten oder beim Vorliegen individueller gesundheitlicher Vorbelastungen[4].

Welche Maßnahmen Arbeitgeber treffen müssen, hängt maßgeblich von der individuellen Arbeitssituation ab. Bei Beschäftigten, die bei hohen Temperaturen am Schreibtisch sitzen, müssen andere Schutzvorkehrungen getroffen werden als bei Beschäftigten, die körperlich schwer arbeiten.

Ab 30 Grad Celsius sind Arbeitgeber verpflichtet, die Hitze zu reduzieren[5]. Es ist eine ausreichende Versorgung mit kostenlosen Getränken vorgeschrieben. Geeignete Maßnahmen können das Verteilen von Ventilatoren oder das Lüften in den Morgenstunden sein.

Erreicht die Raumtemperatur 35 Grad Celsius, darf in Betrieben nur noch gearbeitet werden, wenn spezifische Vorkehrungen wie z. B. Wasserschleier vorhanden sind. Gleiches gilt für hitzebelastete Arbeitsplätze im Freien, z. B. im Bereich des Straßenbaus. Bei Raumtemperaturen von mehr als 35 Grad Celsius darf in Büros oder Werkhallen nicht mehr gearbeitet werden. Arbeitgeber können ihre Beschäftigten in kühlere Räume umsetzen, wenn dies möglich ist. Ist es überall zu heiß, bleibt auch dann nur noch, sie nach Hause zu schicken.

Ihre Lohn- oder Gehaltsansprüche bestehen in diesen Fällen grundsätzlich fort.

[4] Einzelheiten hierzu siehe ASR A 3.5. Ziffer 4.2 Abs. 3 und Ziffer 4.4.
[5] ASR A 3.5 Ziffer 4.4 Abs. 2.

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