Regelmäßig überlagern die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Regeln des Arbeitsschutzes die privatrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen. § 618 BGB tritt daher in der praktischen Anwendung meist zurück.

Der Schwerpunkt der folgenden Darstellung liegt beim technischen Arbeitsschutz und dort insbesondere beim Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

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